Der Handel bietet „Schlankheitsmittel aus der Packung“ in verschied. Ausführungen angeboten. Diese Mittel unterscheiden sich nicht nur in der Darreichungsform, sondern analog Verbraucherschutz auch in der Einstufung. Prinzipiell unterscheidet man in Deutschland zwischen Arzneimitteln, Medizinprodukten und Lebensmitteln. Werden sog. Schlankheitsmittel in Form von Nahrungsergänzungsmitteln angeboten, dann zählen sie rechtlich gesehen zu den Lebensmitteln. Für die Herstellung, Zulassung, Kennzeichnung und Werbung gelten je nach Zuordnung zu den jeweiligen Gruppen verschiedene rechtliche Vorschriften.
Lebensmittel
- > Bei den Schlankheitsmitteln, die rechtlich zu den Lebensmitteln gehören gibt es drei Kategorien:
Für » Lebensmittel (ob traditionell, light oder diätetisch oder Nahrungsergänzungsmittel) gilt grundsätzlich:
* Der Hersteller darf die Gesundheit der Verbraucher nicht gefährden. Viele Produkte jedoch, insbesondere Nahrungsergänzungsmittel, werden heute über das Internet vertrieben. Die rechtlichen Bestimmungen für Werbung werden im Internet oft nicht eingehalten. Auch die Lebensmittelüberwachung kann nicht leisten, sie alle zu kontrollieren. Daher ist nicht sicher, dass diese Produkte unbedenklich und die Werbeversprechen seriös sind.
* Für die Werbung gilt grundsätzlich: Auf Gewichtsverringernde Eigenschaften darf nur hingewiesen werden, wenn diese wissenschaftlich nachgewiesen sind. Verboten sind Aussagen über die Beeinflussung des Hungergefühls, die Höhe des Gewichtsverlusts und den hierfür benötigten Zeitraum.
* Sie sollten auch von daher skeptisch sein bei Produkten, für die geworben wird mit "vorher"–"nachher"-Effekten und von denen berichtet wird, in welchen Zeiträumen welche Gewichtsabnahmen erfolgten. Diese Angaben sind analog Verbraucherschutz unzulässig.